Länderdatenbank
In unserer Datenbank für Anträge der Landtagsfraktionen kann nach Schlagworten, Bundesländern, im Volltext und mit einer Kombination davon gesucht werden.
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Durch den derzeit laufenden Prozess der Umstellung von Studiengängen auf die Abschlüsse Bachelor und Master wird der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss bereits in der Regel nach sechs Semestern mit dem Erhalt des Bachelors erreicht und nicht wie in den alten Studiengängen Diplom, Magister, Staatsexamen nach frühestens acht bzw. neun Semestern Regelstudienzeit. Der Zugang zu weiterführenden Studiengängen - in den meisten Fällen ein konsekutiver Masterstudiengang - wird durch den Aufbau neuer Hürden erschwert und ist nicht für jede Absolventin bzw. jeden Absolventen eines Bachelorstudiums erreichbar. Subjek-tive Eignungstests, extracurriculare Anforderungen oder ein bestimmtes Notenniveau im Bachelor sind Beispiele für diese Hürden. Hinzu kommen kapazitäre Beschränkungen in vielen Fächern, die von vornherein nur einen Bruchteil der Bachelorabsolventen den Zugang zu einem Master ermöglichen.
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Arne Karrasch (arne.karrasch@lt.niedersachsen.de)
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Seit Jahren werden in den Ländern Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt die Leistungen nach dem AsylbLG in bar ausgezahlt. Diese Länder machen sowohl aus humanitären, wie aber auch insbesondere aus Kostengründen davon Gebrauch. Auch im Land Niedersachsen haben sich mehrere Kommunen für diese Praxis ausgesprochen. Dabei handelt es sich um die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Oldenburg, die Stadt und der Landkreis Göttingen und mittlerweile auch der Landkreis Holzminden. Die Landesregierung geht gegen die entsprechenden Beschlüsse immer wieder vor und verweist darauf, dass das AsylbLG zwingend Sachleistungen vorsieht. Die Praxis der oben benannten Länder zeigt, dass das nicht den Tatsachen entspricht und das Gesetz entsprechende Spielräume beinhaltet. Diese gilt es zu nutzen. Aus diesem Grund ist eine Kostengegenüberstellung der beiden praktizierten Verfahren eine wichtige Grundlage, um über die Zukunft der Leistungserbringung zu entscheiden. Dabei sind die entstehenden Verwaltungskosten mit einzubeziehen.
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Matthias Gärtner (matthias.gaertner@lt.niedersachsen.de)
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Bahnkunden in Deutschland sollen nach dem Willen der Deutschen Bahn AG vom 14. Dezember 2008 an tiefer in die Tasche greifen. Die Deutsche Bahn AG kündigte am 29. August 2008 Fahrpreisanstiege um durchschnittlich 3,9 % an. Bahncards sollen durchschnittlich 3,6 % mehr kosten. Es ist bereits die elfte Fahrpreiserhöhung der Deutschen Bahn AG seit Beginn der ersten, organisatorischen Stufe der Bahnreform im Jahr 1994, mit der die Bahnprivatisierung eingeleitet wurde.
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Dr. Uwe-Jens Rössel (uwe-jens.roessel@lt.niedersachsen.de)
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Die Bürgerschaft möge beschließen: In Artikel I, Punkt 2, § 6b, Absatz (5), wird der Teilsatz: „wenn ihre absolvierte Studienzeit die Dauer des Anspruchs auf Gebührenstundung gemäß § 6c Absatz 3 überschreitet.“ gestrichen.
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Dora Heyenn (dora.heyenn@linksfraktion-hamburg.de)
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Die Bürgerschaft möge beschließen: In Artikel I, Punkt 2, § 6b, Absatz (5), wird der Teilsatz: „3. die in Gremien der akademischen Selbstverwaltung oder der Verfassten Studierendenschaft aktiv sind.“ neu eingefügt. Begründung: Nach § 9 Absatz 4 HmbHG ist die Mitwirkung in der Selbstverwaltung Recht und Pflicht der Mitglieder und nach § 9 Absatz 5 darf niemandem wegen dieser Mitwirkung ein Nachteil entstehen.
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Dora Heyenn (dora.heyenn@linksfraktion-hamburg.de)
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Die Bürgerschaft möge beschließen: a) In Artikel I, Punkt 2, § 6c, Absatz (1) wird durch: „(1) Einen Anspruch auf Stundung der Studiengebühren nach § 6b Absatz 1 haben alle Studierenden der in § 1‚ Absatz (1), Nummern 1.-6. dieses Gesetzes genannten Hochschulen.“ ersetzt. b) Streichung des Artikel I, Punkt 2, § 6c die Absätze (2)-(4). c) Streichung des Artikel I, Punkt 2, § 6b Absatz (6), Nr. 2. d) Streichung des Artikel I, Punkt 7.
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Dora Heyenn (dora.heyenn@linksfraktion-hamburg.de)
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Die Bürgerschaft möge beschließen: a) In § 6b Absatz 1 wird der Satz 2: „Die Studiengebühren sind mit der Immatrikula-tion oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheids bedarf.“ gestrichen b) Satz 2 wird durch: „Die Studiengebühren sind im Sommersemester zum 15. Juni und im Wintersemester zum 15. Dezember fällig.“ ersetzt.
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Dora Heyenn (dora.heyenn@linksfraktion-hamburg.de)
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An den niedersächsischen Hochschulen arbeiten zahlreiche studentische Beschäftigte (laut § 33 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes „Hilfskräfte“) in den unterschiedlichsten Bereichen. Sie sind nach Auffassung aller Beteiligten für die Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs und der Forschungsaktivitäten von oft unerlässlicher Bedeutung. Dabei nehmen sie zumeist eine Doppelrolle ein: Sie sind einerseits Studentinnen bzw. Studenten, andererseits sind sie Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit entsprechenden Rechten. Häufig jedoch ist die bzw. der unmittelbare Dienstvorgesetzte der studentischen Hilfskräfte als Lehrstuhlinhaberin bzw. Lehrstuhlinhaber zugleich von wichtiger Bedeutung für die Studierenden bei ihrem Vorankommen im Studium.
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Arne Karrasch (arne.karrasch@lt.niedersachsen.de)
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Vorg?nge in den Polizeikommissariaten Jever u. Wittmund
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Matthias Gärtner (matthias.gaertner@lt.niedersachsen.de)
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Im Juni 2008 konnte im EU-Ministerrat zu der Richtlinie Arbeitszeit (2003/88/EG) eine politische Einigung erzielt werden.
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Matthias Gärtner (matthias.gaertner@lt.niedersachsen.de)
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