Länderdatenbank
In unserer Datenbank für Anträge der Landtagsfraktionen kann nach Schlagworten, Bundesländern, im Volltext und mit einer Kombination davon gesucht werden.
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Abgeordnete, Demokratie - Partizipation
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Artikel 1 wird geändert. 1. Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst: „1. „§ 1 wird wie folgt geändert: Es wird ein neuer Absatz 2 angefügt: ‚(2) Mitglieder des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags dürfen dem Landtag nicht angehören. Gehört ein Mitglied des Landtags einem anderen Parlament an, stellt dies die Präsidentin oder der Präsident des Landtags unverzüglich fest. Das Mitglied des Landtags verliert sein Mandat eine Woche nach Bekanntgabe der Feststellung, soweit er nicht binnen dieser Frist die Entscheidung des Landtags beantragt.
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Sebastian Walter, MdL (sebastian.walter@linksfraktion-brandenburg.de)
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Der Landtag möge beschließen: 1. § 73 (Besetzung der Ausschüsse) Absatz 1 wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird ein Satz 2 eingefügt: „Unterausschüsse sind berechtigt, Nichtmitglieder des Landtages als Teil-nehmerinnen oder Teilnehmer mit beratender Stimme ständig oder an-lassbezogen zu ihren Sitzungen hinzuziehen.“ b) Satz 2 wird Satz 3.
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Abgeordnete, Demokratie - Partizipation
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Thomas Domres, MdL (thomas.domres@linksfraktion-brandenburg.de)
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Stärkung der Rechte der kleineren Fraktionen im Landtag 1. § 14 (Einberufung des Präsidiums, Beratungen, Protokolle) Absatz 2 wie folgt geändert: „(2) Das Präsidium ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens eine Fraktion oder ein Fünftel seiner Mitglieder es unter Angabe des Beratungs-gegenstandes gemäß Anlage 9 § 5 beantragt.“
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Abgeordnete, Demokratie - Partizipation
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Thomas Domres, MdL (thomas.domres@linksfraktion-brandenburg.de)
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Der Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) verpflichtet die Staatsregierung, den Landtag über ihre Tätigkeit soweit zu informieren, als dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landtages erforderlich ist. Mit dieser Verfassungsbestimmung treten als „Funktionen des Landtages […] vor allem die Staatsleitungs-, Gesetzgebungs- und Kontrollaufgabe hervor. […] Im parlamentarischen Regierungssystem wird die Staatsleitung als umfassende und grundlegende Planung; Festlegung und Durchführung der Ziele und Aufgaben sowie der Rechtsordnung des Staates (Magiera a.a.O.) Landtag und Regierung zugewiesen.“1 Demzufolge ist das Parlament gerade in Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung durch die Staatsregierung zu beteiligen. Nur ein rechtzeitig und umfänglich von wesentlichen Vorgängen unterrichteter Landtag ist dabei auch in der Lage, seine verfassungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen und seine Funktionen im Gefüge der Gewaltenteilung mit dem ihm zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumenten effektiv auszuüben.
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Abgeordnete, Demokratie - Partizipation, Gesundheit, Verfassung
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http://edas.landtag.sachsen.de//viewer.aspx?dok_nr=2259&dok_art=Drs&leg_per=7
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Sowohl der § 13 des vom 30. Juli 2005 bis zum 19. Juli 20192 geltenden Sächsischen Integrationsgesetzes als auch der § 15 des seit dem 20. Juli 20193 in Kraft getretenen Sächsischen Inklusionsgesetzes legen einen nahezu wortgleiche gesetzliche Verpflichtung der Staatsregierung fest, dem Sächsischen Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen vorzulegen, der - neben der Bestandsaufnahme und Analyse - auch Vorschläge zur Verwirklichung der in den jeweiligen §§ 1 genannten Gesetzesziele enthalten soll. Dahingegen war leider festzustellen, dass die späte Übergabe des Sechsten Berichtes an den vorhergehenden Landtag durch die Unterrichtung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz in Drucksache 6/18142 vom 27. Juni 2019(!) eine solche inhaltlich-fachliche Auseinandersetzung, Diskussion und ggf. Beschlussfassung durch den Landtag und den damaligen Ausschuss für Soziales und Verbraucherschutz, Gleichstellung und Integration unmöglich war bzw. faktisch vereitelt wurde.
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Abgeordnete, Behindertenpolitik, Demokratie - Partizipation, Gesundheit, Minderheitenpolitik
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- Befassung des Landtages mit den Berichten zur Lage der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen gewährleisten
- EU-China-Gipfel raus aus Leipzigs Innenstadt – keine Einschränkungen demokratischer Grundrechte zulassen!
- Gesetzliche Krankenversicherung auch für Beamte, Selbstständige und Freiberufler – eine Kasse für alle!
- Gesundheitskarten für Geflüchtete umgehend auch in Sachsen einführen!
- Schluss mit Klassen-Kampf im Klassenzimmer: Lehrkräfte im Schulalltag spürbar entlasten – Lehr- und Lernkultur verbessern!
- Wirtschaftliche Folgen der Coronavirus-Epidemie rechtzeitig und wirksam abfedern – Unbürokratische Hilfe für Unternehmen, Beschäftigung sichern.
- Außergewöhnliche Notsituation durch die COVID-19-Pandemie in Sachsen: Umfassendes Rettungs- und Hilfspaket jetzt auflegen und finanzieren!
- Finanzmittel für die Bewältigung der Coronavirus-Pandemie schnell und rechtssicher bereitstellen: Nachtragshaushalt für Mehrausgaben im Jahre 2020 vorlegen, Ein-Jahres-Haushalt für 2021 aufstellen, Schuldenbremse lockern und Verfassungsgebot des sozia
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Mit dem massenhaften Auftreten des Coronavirus auch in Sachsen sind durch die Staatsregierung eine Vielzahl landesweit wirkender exekutiver Entscheidungen erlassen und angeordnet worden, mit zum Teil tief in die Grundrechte eingreifenden Wirkungen. Diese sind zumeist gestützt auf die Generalklausel des § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG), die mit dem am 25. März 2020 vom Bundestag verabschiedeten „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ mit Zustimmung des Bundesrates vom 27. März 2020 inzwischen neu gefasst worden ist. Nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE bedingen derartig weitreichende – insbesondere mit einer landesweiten unmittelbaren Wirkung für alle Einwohner*innen in Sachsen in Kraft gesetzte Regelungen – ein Mindestmaß an parlamentarischer Beteiligung, um damit den Verfassungsprinzipien des Vorbehaltes des Gesetzes und des Parlamentsvorbehaltes gerade auch in solchen Krisensituationen die qua Verfassung gebotene Geltung zu verschaffen.
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Abgeordnete, Demokratie - Partizipation, Gesundheit, Justiz- und Rechtspolitik, Verfassung
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- Auch in Krisenzeiten gilt: Gewaltenteilung achten – Verfassungsprinzip des Vorbehaltes des Gesetzes bei allen Maßnahmen der Staatsregierung zur Bewältigung der Coronavirus-Pandemie in Sachsen wahren!
- Soziale Absicherung der Künstler*innen in Sachsen in Zeiten der Coronavirus-Pandemie gewährleisten
- Klarheit herstellen: Kohle-Kompromiss entsprechend den Empfehlungen der Kommission einhalten bedeutet Erhalt von Mühlrose, Pödelwitz und Obertitz
- Coronavirus-Schutzschirm auch für Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe: 10-Punkte-Maßnahme-Katalog umsetzen!
- Hochschulen, Studierende und Beschäftigte wirksam vor Auswirkungen und (Langzeit)Folgen der Coronavirus-Pandemie schützen
- #LeaveNoOneBEhind: Jetzt erst recht - Geflüchtete aus Flüchtlingslagern in Griechenland in Sachsen aufnehmen!
- Datenschutz während der Corona-Pandemie gewährleisten und nach der Epidemie im Freistaat Sachsen stärken und ausbauen!
- Sanktionsfreie Grundsicherung für alle einführen - Hartz IV endlich abschaffen: Bedarfsdeckende Regelsätze und unbürokratische Regelsatzerhöhungen in besonderen Ausnahmesituationen unverzüglich festlegen!
- Unmittelbare Beteiligung der Zivilgesellschaft am Strukturwandelprozess in der Lausitz sichern – Teilhabe-Maßnahmenpaket der Staatsregierung auflegen!
- Mieterinnen und Mieter spürbar finanziell entlasten - Umlagefähigkeit der Grundsteuer abschaffen!
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Die Corona-Krise erfordert von der Landesregierung und der Landesverwaltung schnelleres Handeln, als es sonst üblich ist. Dennoch muss auch unter diesen Bedingungen das Recht des Landtages auf Beteiligung nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg gesichert sein.
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Abgeordnete, Demokratie - Partizipation, Justiz- und Rechtspolitik, Verfassung
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Thomas Domres, MdL (thomas.domres@linksfraktion-brandenburg.de)
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Die Vorläufige Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 25. September 2019 (Drucksache 7/1-B) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 61 wird ein neuer § 61a eingefügt
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Abgeordnete, Demokratie - Partizipation
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Thomas Domres, MdL (thomas.domres@linksfraktion-brandenburg.de)
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(2) Mitglieder des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags dürfen dem Landtag nicht angehören. Gehört ein Mitglied des Landtages einem anderen Parlament an, stellt dies die Präsidentin oder der Präsident des Landtags unverzüglich fest. Das Mitglied des Landtages verliert sein Mandat eine Woche nach Bekanntgabe der Feststellung, soweit er nicht binnen dieser Frist die Entscheidung des Landtags beantragt.
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Thomas Domres, MdL (thomas.domres@linksfraktion-brandenburg.de)
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