Länderdatenbank
In unserer Datenbank für Anträge der Landtagsfraktionen kann nach Schlagworten, Bundesländern, im Volltext und mit einer Kombination davon gesucht werden.
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Vorratsdatenspeicherung. Der neue § 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) regelt die Übermittlung der nach Maßgabe von § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten dergestalt, dass es in ei-nem jeweiligen Fachgesetz einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 113a TKG be-darf, um auf die (allein) aufgrund der Vorschriften über die Vorratsdatenspeicherung gesammelten Daten zuzugreifen (vgl. Normtext und gesetzgeberische Begründung). Das TKG selbst enthält demnach keine (!) Abrufbefugnis für die in Frage kommenden Sicherheitsbehörden.
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Innere Sicherheit, Justiz- und Rechtspolitik
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Ziel des Gesetzes ist, den Bürgerinnen und Bürgern in den Kommunen das Verfahren des Bürgerbegehrens zu erleichtern. Sie sollen die Möglichkeit haben, wenn sie es wünschen, eine verbindliche Vorabentscheidung des Verwaltungsausschusses oder Kreisausschusses einzuholen, bevor sie den mühevollen Weg des Unterschriftensammelns gehen. Sie sollen Sicherheit über die Zulässigkeit des Vorhabens haben, damit sie sich nicht vergeblich bemühen und am Ende nur enttäuscht sind. Instrumente der direkten Demokratie dürfen nicht durch Bürgerfrust entwertet werden. Die Vorabentscheidung ist ein Verwaltungsakt, der selbstständig vor Gericht angefochten werden kann. Das Verfahren ist ähnlich wie beim Bauvorbescheid nach dem Baugesetzbuch.
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Matthias Gärtner (matthias.gaertner@lt.niedersachsen.de)
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Der Glücksspielstaatsvertrag - vorher Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland - will gemäß § 1 „den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen“ lenken, übermäßige Spielanreize durch „Kanalisierung und Begrenzung“ verhindern - wie es in der Begründung heißt - und Spieler vor betrügerischen Machenschaften schützen und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abwehren. Weil das staatliche Lotterie- und Wettmonopol bei den Bundesländern liegt, vollzogen sie mit dem Staatsvertrag eine Vereinheitlichung der bis dahin unterschiedlichen Rahmenbedingungen für das Glücksspiel. Die Grundlage dafür bildet allerdings das Strafgesetzbuch mit den §§ 84 bis 287. Damit verbietet der Bund bei Androhung von Freiheits- und Geldstrafen, Glücksspiele ohne die Erlaubnis von Behörden zu veranstalten und auch dafür zu werben. Die Länder regeln mit Hilfe des Glücksspielstaatsvertrages unter anderem, unter welchen Voraussetzungen die Behörden eine solche Erlaubnis erteilen können.
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Matthias Gärtner (matthias.gaertner@lt.niedersachsen.de)
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Die übernommene freiwillige Verpflichtung ergänzt eine ohnehin bestehende gesetzliche Verpflichtung, gemäß § 90 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung. Da Steuerpflichtige jedoch ihre Auskunftspflicht über im Ausland, speziell in Steueroasen, erzielten Einkünfte häufig nicht erfüllen, ja sogar mit öffentlichen Auszeichnungen versehene Vorstandsmitglieder großer Aktiengesellschaften (Fall Zumwinkel) Steuern durch das Verschweigen von Auslandseinkünften hinterziehen, besteht in der öffentlichen Meinung zu Recht der Verdacht, dass auch andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sich so verhalten. Da der Landtag einen hohen politisch-moralischen Anspruch verkörpert und seine Mitglieder diesem Anspruch gegenüber der Öffentlichkeit auch genügen sollten, ist es gerechtfertigt, dass die Mitglieder durch eine freiwillige Verpflichtung den Finanzbehörden Gelegenheit geben, Sachverhalte zu erforschen, die ohne das durch die Erklärung herbeigeführte Zutun nicht oder nur sehr schwer zu ermitteln wären. Die Vollmacht erlaubt es auch, Informationen aus sogenannten Steueroasen wie Lichtenstein, Schweiz, oder Luxemburg einzuholen. Den Abgeordneten verbleibt natürlich auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Aus diesem Grund ist die Selbstverpflichtung freiwillig.
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Matthias Gärtner (matthias.gaertner@lt.niedersachsen.de)
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Erhöhter Krankenstand bei der Bremer Ausländerbehörde
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Einsatz von Zivilbeamten bzw. verdeckten Ermittlern: Im Rahmen eines Polizeieinsatzes in den Abendstunden des 06.06.2007 zwischen Bad Doberan und Heiligendamm wurde vor der Kontrollstelle Galopprennbahn ein zivil aufklärender Beamter der Bremer Bereitschaftspolizei erkannt.
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Innere Sicherheit, Justiz- und Rechtspolitik
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Durchsuchungen bei G-8-Kritiker/innen durch die Bremer Polizei
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Personelle Ausstattung des Integrationsamtes
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Justiz- und Rechtspolitik, Migrationspolitik
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Wie in § 9A, Absatz V geregelt, kann von der Ausschreibung öffentlicher Ämter abgesehen werden, wenn ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem einzelnen Mitglied des Senats und dem Amtsinhaber notwendig ist. Am 11.9.2007 hat die große Koalition aus SPD und CDU mit dem neu eingefügten Absatz VI eine aus unserer Sicht problematische Änderung des Bremischen Beamtengesetzes beschlossen, nach der der Bürgerschaftspräsident den SenatorInnen gleichgestellt wird und wichtige Stellen (u.a. die des Bürgerschaftsdirektors) von der Ausschreibungspflicht befreit und vom Bürgerschaftspräsidenten eigenständig besetzt werden können. DIE LINKE hält die freihändige Vergabe von Stellen in der Bremischen Bürgerschaft für grundsätzlich problematisch. Die Vergabe muss nach nachvollziehbaren und transparenten Verfahren und Kriterien erfolgen und nicht nach dem Parteibuch.
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Die Regelungen zur Öffentlichkeit der Tagungen der Ausschüsse der Bremischen Bürgerschaft unterscheiden sich nach Geschäftsordnung der 16. Wahlperiode in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 3. Juli 2003 von denen der Sitzungen der Bürgerschaft. Während die Bürgerschaft in der Regel öffentlich tagt (§ 23), tagen die Ausschüsse in der Regel nicht öffentlich (§ 63 (4)). Mit dem Ziel, die Öffentlichkeit in Ausschüssen weitestgehend herzustellen, schlägt die Fraktion DIE LINKE vor, die Regelungen zur Öffentlichkeit der Tagungen der Ausschüsse denen der Tagungen der Bürgerschaft gleichzustellen.
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Bitte senden Sie Anfragen, Hinweise und Korrekturen an felicitas.weck@die-linke.de.