Länderdatenbank
In unserer Datenbank für Anträge der Landtagsfraktionen kann nach Schlagworten, Bundesländern, im Volltext und mit einer Kombination davon gesucht werden.
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Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Sind der Landesregierung Vorgaben bekannt, unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaften des Landes vom Vorliegen der Einstellungsreife strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ausgehen? Wenn ja, wie lauten diese Vorgaben? Die zentrale Vorschrift über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist § 170 der Strafprozessordnung (StPO). Bieten danach die Ermittlungen keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so stellt die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO das Verfahren ein. Die Einstellung ist ohne Verzögerung zu verfügen; sie darf nicht in der Schwebe gehalten werden (Meyer- Goßner, StPO, 53. Auflage, § 170, RdNr. 6). Die Beantwortung der Frage, ob genügender Anlass (hinreichender Tatverdacht) im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO besteht, setzt eine auf der Grundlage der geführten Ermittlungen anzustellende Prognose des entscheidenden Staatsanwalts darüber voraus, ob er am Ende einer Hauptverhandlung wahrscheinlich zu einem Antrag auf Verurteilung gelangen würde (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 53. Auflage, § 170, RdNr. 2). Vorgaben abstrakter Art, wann ein staatsanwaltschaftlicher Dezernent von einem hinreichenden Tatverdacht bzw. vom Fehlen eines solchen auszugehen hat, würden die individuelle und eigenverantwortliche Entscheidung des Dezernenten allzu sehr einengen und der Vielgestaltigkeit der unter strafrechtlichen Aspekten zu prüfenden Sachverhalte kaum gerecht werden können. Solche Vorgaben sind der Landesregierung daher nicht bekannt.
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Gleichstellung, Justiz- und Rechtspolitik
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Der Senat wird aufgefordert, für die Bezirklichen Ordnungsdienste bis zum 31. Oktober 2011 einen Gesetzentwurf in die Hamburgische Bürgerschaft einzubringen, der eine Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Bezirklichen Ordnungsdiensten, eine verbesserte Aus- und Fortbildung sowie eine angemessene Vergütung der Bediensteten der Bezirklichen Ordnungsdienste gesetzlich normiert.
Themenbereiche
Ansprechpartner
Christiane Schneider (christiane.schneider@linksfraktion-hamburg.de)
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Von der Polizei registrierte Straftaten im Bereich „Politisch motivierte Kriminalität - sonstige Straftaten“
Themenbereiche
Justiz- und Rechtspolitik, Rechtsextremismus
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Von der Polizei registrierte Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität - rechts“
Themenbereiche
Justiz- und Rechtspolitik, Rechtsextremismus
Antrag und weitere Dokumente
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Während der Verhandlungen um einen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder haben sich im Jahr 2009 und im Jahr 2011 deutschlandweit nicht nur Angestellte im öffentlichen Dienst, sondern auch Beamte an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt. Da die Landesregierung die Auffassung vertritt, dass Beamtinnen und Beamte kein Streikrecht haben, wurden gegen niedersächsische Beamtinnen und Beamte Disziplinarverfahren eingeleitet und Disziplinarverfügungen erlassen. Das Gebot, dass solche Verfahren unverzüglich eingeleitet werden, wurde Berichten von Betroffenen zufolge nicht beachtet. Vielmehr wurden zahlreiche Disziplinarverfahren und -verfügungen unmittelbar vor den Tarifverhandlungen in diesem Jahr eingeleitet, obwohl sie auf (angeblichen) Verfehlungen aus dem Jahr 2009 gründeten.
Themenbereiche
Gewerkschaften, Justiz- und Rechtspolitik
Ansprechpartner
Matthias Gärtner (matthias.gaertner@lt.niedersachsen.de)
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Die Bürgerschaft möge daher beschließen: Der Senat wird ersucht, der Bürgerschaft bis zum 31. Oktober 2011 einen Gesetzentenwurf zur verfassungskonformen Korrektur und Weiterentwicklung des Hamburger Polizeirechts hin zu einem modernen, freiheitlichen und die Machtbefugnisse der Polizei rechtsstaatlich eingrenzenden Polizeirecht vorzulegen.
Themenbereiche
Innere Sicherheit, Justiz- und Rechtspolitik
Ansprechpartner
Christiane Schneider (christiane.schneider@linksfraktion-hamburg.de)
Antrag und weitere Dokumente
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Auch im Saarland wurden Kinder in Einrichtungen der katholischen Kirche Opfer sexuellen Missbrauchs. Der Landtag des Saarlandes fordert die Deutsche Bischofskonferenz auf, die Entschädigungszahlungen für Missbrauchsopfer nach dem Vorbild der österreichischen Unabhängigen Opferschutzkommission zu gestalten.
Themenbereiche
Justiz- und Rechtspolitik, Kinder- und Jugendpolitik
Ansprechpartner
Nina Ludwig (n.ludwig@landtag-saar.de)
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Juli 2010 festgestellt, dass die EWE bei der Belieferung der Kunden mit Erdgas ab dem 1. April 2007 Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet hatte, die gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und die Kunden der EWE unangemessen benachteiligen (Seite 20 des Urteils). Sie muss deshalb zurückzahlen, was sie aufgrund dieser rechtsunwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einseitige Preiserhöhungen von den Kunden erlangt hatte, weil es für die einseitig vorgenommenen Preiserhöhungen keine wirksame Rechtsgrundlage gibt.
Themenbereiche
Energie, Justiz- und Rechtspolitik
Ansprechpartner
Dr. Uwe-Jens Rössel (uwe-jens.roessel@lt.niedersachsen.de)
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Unter der Bannmeile versteht man einen befriedeten Schutzbereich (= Bannkreis), der die Gebäude der Parlamente bzw. weiterer oberster Verfassungsorgane umgibt. Innerhalb dieses Bannkreises wird das Grundrecht jedes Bürgers auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt: Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und politische Demonstrationen sind grundsätzlich verboten, Ausnahmen jedoch manchmal möglich. So gestattet das hessische Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtages in § 3 entsprechende Ausnahmen, wenn dies vom hessischen Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Landtagspräsidenten für den Einzelfall oder für bestimmte regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen zugelassen wurde.
Themenbereiche
Innere Sicherheit, Justiz- und Rechtspolitik
Ansprechpartner
Abg. Dr. Ulrich Wilken (u.wilken@ltg.hessen.de)
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Das Grundgesetz garantiert mit der Koalitionsfreiheit in Artikel 9 Abs. 3 GG auch das Koalitionsrecht, das das Streikrecht einschließt. Ähnlich wird auch in Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Vereinigungsfreiheit gewährleistet. Dieses Menschenrecht umfasst auch die Befugnis zu kollektiven Handlungen und zum Streik.
Themenbereiche
Europa, Justiz- und Rechtspolitik
Ansprechpartner
Dr. Uwe-Jens Rössel (uwe-jens.roessel@lt.niedersachsen.de)
Antrag und weitere Dokumente
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